Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf eine Behandlung, sofern diese Notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Versorgung erfolgt stets nach dem „Sachleistungsprinzip“.
Dem steht spiegelbildlich die Behandlungspflicht eines jeden Arztes gegenüber. Das heißt, dass unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes jede vertragsärztliche Versorgung erbracht werden muss, die nach den Regeln ärztlicher Kunst zweckmäßig und ausreichend ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Diese Bedingungen und Einschränkungen sind von GKVen ausdrücklich so definiert worden.
Schon hier wird deutlich, dass es Bereiche ärztlicher Tätigkeiten gibt, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind. Dennoch werden sie von Patienten nachgefragt und können ärztlich empfehlenswert sein.
Ob als Ergänzung des vertragsärztlichen Leistungskatalogs und / oder als fallbezogene Verbesserung der Patientenversorgung – Patienten dürfen solche Leistungen beanspruchen, und Ärzte dürfen im Rahmen der Therapiefreiheit (und unter Beachtung der berufsrechtlichen Grenzen) diese Leistungen grundsätzlich erbringen. Wichtig ist aber in jedem Fall, dass IGeL-Leistungen immer eine „Wunschleistung“ sind.
Wir können mehr, als Ihre Krankenkasse leistet!
In unserer Praxis können u.a. folgende IGeL-Leistungen erbracht werden: